BFH - Urteil vom 23.04.2009
V R 84/07
Normen:
UStG § 4; UStG § 6 Abs. 1; UStG § 6 Abs. 4; UStDV § 8; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 541/03

Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. §§ 8 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) beizubringenden Belegnachweis; Beweisregeln und Beweisgrundsätze i.R.d. Überprüfung eines von einem Unternehmer beigebrachten Belegnachweises durch die Finanzverwaltung

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen V R 84/07

DRsp Nr. 2009/20947

Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. §§ 8 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) beizubringenden Belegnachweis; Beweisregeln und Beweisgrundsätze i.R.d. Überprüfung eines von einem Unternehmer beigebrachten Belegnachweises durch die Finanzverwaltung

1. Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen, verschärft werden. 2. Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 6 Abs. 1; UStG § 6 Abs. 4; UStDV § 8; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2;

Gründe:

I.