BGH - Beschluß vom 06.03.2006
AnwZ (B) 37/05
Normen:
BRAO § 43c ; FAO § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 354
BGHReport 2006, 821
BGHZ 166, 299
BRAK-Mitt 2006, 134
DB 2006, 946
DStRE 2006, 1566
NJW 2006, 1516
VersR 2006, 997
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 33/03

Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

BGH, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 37/05

DRsp Nr. 2006/9086

Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht

»Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Buchst. b genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.«

Normenkette:

BRAO § 43c ; FAO § 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit dem 18. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft und seit 5. Februar 1999 bei dem Landgericht B. zugelassen. Seit dem 10. Mai 1999 arbeitet er als angestellter Rechtsanwalt bei der T. Steuerberatungsgesellschaft GmbH. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Fallliste mit 65 Fällen vor. Alle Fälle hatte der Antragsteller als angestellter Anwalt der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH bearbeitet. Diese bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2003, dass der Antragsteller die ihm übertragenen Arbeiten fachlich unabhängig und selbständig bearbeitet habe. Der Fachanwaltsausschuss bewertete die vorgelegten Fälle als 56,5 Fälle im Sinne des § 5 FAO und befürwortete den Antrag. Der Vorstand der Antragsgegnerin teilte diese Ansicht nicht.