Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachweis der Stellung der Hx Kx als Liquidatorin der Beteiligten zu 2 über den Zeitpunkt der Löschung der Firma im Handelsregister hinaus durch das Zeugnis eines Notars gem. § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck, eine beglaubigte Registerabschrift oder durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister geführt werden kann, aus denen sich die Wiedereintragung der Firma der Beteiligten zu 2 im Handelsregister ergibt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
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