BFH - Urteil vom 18.04.2012
X R 57/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.d.F. des StRefG 1990;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1093/07 633

Anforderungen an den Nachweis der Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen X R 57/09

DRsp Nr. 2012/18136

Anforderungen an den Nachweis der Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte

1. Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist.2. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.d.F. des StRefG 1990;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1998 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte von 1998 bis zu seiner Betriebsaufgabe im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Einzelunternehmen im Bereich "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen".