OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2017
29 U 187/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 66/13

Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Berufungsbegründungfrist

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 29 U 187/16

DRsp Nr. 2017/12331

Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Berufungsbegründungfrist

Der Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs der Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten des Gerichts ist nicht geführt, wenn zweifelhaft bleibt, ob derjenige Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten, der den Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen haben will, sich auch tatsächlich konkret an den Vorgang erinnert und nicht nur einen Rückschluss aus seiner üblichen Vorgehensweise darstellt. Eine konkrete Erinnerung an einen solch alltäglichen Vorgang ist nämlich regelmäßig nur dann zu erwarten, wenn für einen Zeugen hierfür ein nachvollziehbarer Anlass besteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-20 O 66/13, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.