OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2011
15 W 270/10
Normen:
HGB § 13g Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 794
FGPrax 2011, 138
NJW-RR 2011, 396
ZIP 2011, 867
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AR 673/09

Anforderungen an den Nachweis der Gründung einer private limited nach englischem Recht

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 15 W 270/10

DRsp Nr. 2011/2493

Anforderungen an den Nachweis der Gründung einer private limited nach englischem Recht

Reicht nach englischem Recht die Einreichung eines elektronischen Dokuments zur wirksamen Gründung einer private limited aus, ist bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft der Gesellschaftsvertrag in der bei Companies House archivierten Form in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

_

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird hinsichtlich der Beanstandungen aufgehoben,

es sei eine öffentlich beglaubigte Abschrift des unterschriebenen Gesellschaftsvertrages einzureichen und

die in den „Articles of Association“ in Bezug genommenen „Table A“ der Companies Regulations 1985 seien als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages der Anmeldung in beglaubigter Übersetzung beizufügen.

Im Übrigen ist die Beschwerde in der Hauptsache erledigt.

Normenkette:

HGB § 13g Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem "Companies Act 1985" in F am 07.09.2009 gegründet und dort in das "Registrar of Companies for F and X" in D unter der "Company No. ########" eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist in C/F.