OLG München - Beschluss vom 17.10.2017
31 Wx 330/17
Normen:
HGB § 12 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NotBZ 2019, 60
ZEV 2018, 469
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRA XXX

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 330/17

DRsp Nr. 2018/5016

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

Die Erbfolge ist gegenüber dem Handelsregister regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 12 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist.