OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2017
7 U 75/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; ZPO § 448; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 261/12

Anforderungen an den Nachweis der Verletzung von Beratungspflichten des Anlageberaters

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 75/13

DRsp Nr. 2017/3599

Anforderungen an den Nachweis der Verletzung von Beratungspflichten des Anlageberaters

Haben die Begleitumstände der Vermittlung und des Beitritts eines Kapitalanlageinteressenten als stiller Gesellschafter keinen Anhalt für die Annahme ergeben, die Vermittlerin habe falsche oder irreführende mündliche Angaben gemacht, so ist eine Parteivernehmung des Schadensersatzansprüche geltend machenden Klägers gem. § 448 ZPO unzulässig.

Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 8. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen und die Kosten der Streithelfer der Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; ZPO § 448; ZPO § 286;

Gründe: