OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2017
15 W 283/17
Normen:
GrEStG § 22; GrEStG § 3 Nr. 4; GBO § 29 Abs. 1 S. 2;

Anforderungen an den Nachweis des Bestehens der Ehe gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung der Grunderwerbssteuerfreiheit einer Eigentumsübertragung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 15 W 283/17

DRsp Nr. 2018/13671

Anforderungen an den Nachweis des Bestehens der Ehe gegenüber dem Grundbuchamt als Voraussetzung der Grunderwerbssteuerfreiheit einer Eigentumsübertragung

1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ausgeschlossen ist, dass das einzutragende Grundstücksgeschäft dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegt. 2. Da der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers gem. § 3 Nr. 4 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist, fällt die bestehende Ehe zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks eine in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisende "andere Voraussetzung der Eintragung" dar. 3. Der Nachweis der bestehenden Ehe kann nicht nur durch eine "aktuelle" Eheurkunde nach § 57 PStG geführt werden, sondern grundsätzlich auch durch die Vorlage einer Heiratsurkunde. Ist danach nachgewiesen, dass die Beteiligten eine wirksame Ehe geschlossen haben, so hat das Grundbuchamt grundsätzlich von Fortbestand der Ehe auszugehen, es sei denn, dass ihm Tatsachen bekannt sind, die auf eine zwischenzeitliche Auflösung der Ehe hindeuten.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GrEStG § 22; GrEStG § 3 Nr. 4; GBO § 29 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]