BFH - Beschluss vom 07.05.2019
III B 59/18
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 897
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2967/16

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines SteuerbescheidesErschütterung der Zugangsvermutung des § 122 AO bei Einschaltung eines anderen Postdienstleisters durch das beauftragte Postdienstleistungsunternehmen

BFH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen III B 59/18

DRsp Nr. 2019/11201

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Steuerbescheides Erschütterung der Zugangsvermutung des § 122 AO bei Einschaltung eines anderen Postdienstleisters durch das beauftragte Postdienstleistungsunternehmen

NV: Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist widerlegt, wenn ein beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Postsendungen einen anderen Postdienstleister einschaltet und nicht feststeht, dass es hierdurch nicht zu Verzögerungen kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2018 14 K 2967/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater eines im Jahr 1986 geborenen Sohnes, für den ein Grad der Behinderung von 50 ausgewiesen ist. Der Kläger beantragte für seinen Sohn Kindergeld, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 6. Juli 2016 ab, da die Behinderung nach ihrer Ansicht erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes eingetreten sei.