BFH - Urteil vom 11.09.2013
II R 60/11
Normen:
BewG § 146 Abs. 2 S. 1 a.F.; BewG § 146 abs 3 a.F.; BewG § 146 Abs. 7 a.F.; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1968/2009

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne von § 146 Abs. 7 BewG

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen II R 60/11

DRsp Nr. 2014/261

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne von § 146 Abs. 7 BewG

1. NV: Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte. 2. NV: Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtliche zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.