Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. April 2012 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 31.551,60 €
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH vom Beklagten restlichen Werklohn.
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