BFH - Beschluss vom 23.03.2012
IX B 168/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15009/09

Anforderungen an den Verlust des Rügerechts einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen des Übergehens eines Beweisantrags bei versäumter Stellung dieses Beweisantrags durch den Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 23.03.2012 - Aktenzeichen IX B 168/11

DRsp Nr. 2012/10525

Anforderungen an den Verlust des Rügerechts einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen des Übergehens eines Beweisantrags bei versäumter Stellung dieses Beweisantrags durch den Bevollmächtigten

NV: Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.