Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.
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