BFH - Urteil vom 30.08.2012
III R 46/10
Normen:
VwZG § 15 Abs. 5 S. 3 a.F.; VwZG § 15 Abs. 2 a.F.; VwZG § 15 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/08

Anforderungen an den Vermerk der Abnahme eines öffentlich zuzustellenden Schriftstücks von der Aushangtafel

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III R 46/10

DRsp Nr. 2012/21190

Anforderungen an den Vermerk der Abnahme eines öffentlich zuzustellenden Schriftstücks von der Aushangtafel

1. NV: Wird der Tag der Abnahme eines öffentlich zuzustellenden Bescheides bereits vor dem Aushang oder gleichzeitig mit diesem auf dem Schriftstück verzeichnet, so handelt es sich nicht um den nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F. erforderlichen Vermerk, sondern lediglich um eine "Handlungsanweisung" an den für die Abnahme zuständigen Bediensteten. Den Anforderungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F. kann nur ein frühestens am Tage der Abnahme selbst aufgebrachter Vermerk genügen. 2. NV: Die Festsetzungsfrist wird nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO in der im Jahr 2005 geltenden Fassung gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf bei öffentlicher Zustellung der Bescheid oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 VwZG a.F. ausgehängt wird. Eine unwirksame öffentliche Zustellung --hier mangels wirksamer Beurkundung der Abnahme des Aushangs-- wahrt die Festsetzungsfrist nicht.

Die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks ist unwirksam, wenn der Tag der Abnahme bereits am Tag des Aushangs auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkt worden ist.

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 5 S. 3 a.F.; VwZG § 15 Abs. 2 a.F.; VwZG § 15 Abs. 3 a.F.;

Gründe