BFH - Beschluss vom 21.05.2014
III B 3/14
Normen:
FGO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1389
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2471/07

Anforderungen an den Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht; Auslegung des Einverständnisses mit Entscheidung im Beschlussverfahren

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen III B 3/14

DRsp Nr. 2014/11251

Anforderungen an den Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht; Auslegung des Einverständnisses mit Entscheidung „im Beschlussverfahren“

1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO --etwa durch Rückfrage beim betreffenden Beteiligten-- darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird. 4. NV: Eine Erklärung wonach beantragt wird, über die Klage "im Beschlussverfahren zu entscheiden" und "den Termin vom... aufzuheben" lässt sich nicht eindeutig als Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO auslegen.

Ein Einverständnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einer „Entscheidung im Beschlussverfahren“ enthält keinen wirksamen Verzicht auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, da die Erklärung mehrdeutig ist.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2;

Gründe