A.
Die Klage betrifft die Schenkungsteuer und Abrechnung der Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung vom (...)
B.
Die Klage ist unzulässig (I - II) und unbegründet (III).
...
(II 1 c)
cc) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
Im Übrigen fehlt es der vorliegenden am 11. November 2015 eingereichten Nichtigkeitsklage - zumindest bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung am 4. Februar 2016 - am Rechtsschutzbedürfnis wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 70 FGO i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG bzw. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (sog. negative Sachurteilsvoraussetzung, vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2001 XI S 9/01, [...], nachgehend BVerfG-Beschluss vom 30.07.2001, [...]).
Über die vorgehend vom Kläger unter dem 25. Juni 2015 mit Eingang 7. Juli 2015 erhobene Parallelklage 3 K 200/15 auf Feststellung der Nichtigkeit der Schenkungsteuerbescheide ist noch nicht rechtskräftig entschieden; gegen das Urteil vom 25. August 2015 hat der Kläger nach dessen Zustellung beim BFH Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen II B 12/16 eingelegt .
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