OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2022
24 U 39/21
Normen:
RVG § 10; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 398/19

Anforderungen an die Abrechnung eines Anwaltshonorars auf StundenbasisBerücksichtigungsfähigkeit einer mit der Berufungsbegründung erstellten Berechnung des Anwaltshonorars in der Berufungsinstanz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 24 U 39/21

DRsp Nr. 2023/8103

Anforderungen an die Abrechnung eines Anwaltshonorars auf Stundenbasis Berücksichtigungsfähigkeit einer mit der Berufungsbegründung erstellten Berechnung des Anwaltshonorars in der Berufungsinstanz

1. Haben die Parteien eines Anwaltsvertrags die Zahlung des Honorars nach Stunden vereinbart, so setzt eine wirksame Berechnung des Honorars die Angabe des angewandten Stundensatzes voraus. 2. Unterbleibt dies, so ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. 3. Erstellt der Rechtsanwalt mit der Berufungsbegründung eine ordnungsgemäße Rechnung, so kann diese nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 unter Zurückweisung der Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 34.487,15 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.