OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2017
I-8 U 104/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 124/14

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer Darmspiegelung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen I-8 U 104/16

DRsp Nr. 2018/9684

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einer Darmspiegelung

Vor einer Kolloskopie ist der Patient darüber aufzuklären, dass es beim Abtragen von Polypen zu Schmerzen, einer leichten Bauchfellreizung oder auch -entzündung sowie zu einer Darmverletzung bis hin zum Durchbruch kommen kann. Eines gesonderten Hinweises auf ein möglicherweise durch die Größe eines Polypen erhöhtes Perforationsrisiko bedarf es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, 5 O 124/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

A

1. 2. 3.