BFH - Beschluss vom 07.04.2010
I R 34/06
Normen:
EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1786/03

Anforderungen an die Angabe von Revisionsgründen i.R. einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I R 34/06

DRsp Nr. 2010/11065

Anforderungen an die Angabe von Revisionsgründen i.R. einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung

NV: Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist die Angabe der Revisionsgründe enthalten; dies erfordert eine bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Notwendig ist danach eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils und eine Darlegung, weshalb der Revisionskläger diese Gründe für rechtsfehlerhaft hält. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des angefochtenen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Reisekosten als Werbungskosten.