OLG München - Beschluss vom 23.06.2010
31 Wx 105/10
Normen:
HGB § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1559
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 185285

Anforderungen an die Anmeldung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zum Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 105/10

DRsp Nr. 2010/11146

Anforderungen an die Anmeldung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zum Handelsregister

Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsführern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im Anschluss an OLG München 30.4.2008, GmbHR 2008, 705).

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2010 aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht München zur weiteren Durchführung des Eintragungsverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 2;

Gründe:

I. Zur Eintragung in das Handelsregister wurde unter Bezugnahme der Entscheidung des OLG München vom 30.4.2008, MittBayNot 2008, 401 angemeldet:

"Die Firma S. GmbH hat den Geschäftsbetrieb der Firma W. S. GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nr. ....., übernommen.

Da darin möglicherweise eine Geschäftsübernahme im Sinne von § 25 HGB gesehen werden könnte, wird vorsorglich angemeldet was folgt: