FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2001
4 K 1267/00
Normen:
AO § 122 ; EStG § 9 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde/Umzugskosten als Werbungskosten bei Verschlechterung der Verhältnisse bei Familienangehörigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 1267/00

DRsp Nr. 2002/2161

Anforderungen an die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde/Umzugskosten als Werbungskosten bei Verschlechterung der Verhältnisse bei Familienangehörigen

1. Die Aufgabe des Bekanntgabewillens bei versehentlicher Absendung eines Steuerbescheids bedarf der klaren und eindeutigen Dokumentierung in den Akten. Dazu reicht die Kopie einer Liste von stichprobenweise durch den Sachgebietsleiter überprüften Fällen, aus der sich eindeutig ergibt, dass ein Storno des Steuerfalls angeordnet worden ist. 2. Der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten kann die Verschlechterung der Verhältnisse bei Familienangehörigen entgegenstehen.

Normenkette:

AO § 122 ; EStG § 9 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1997.