BFH - Beschluss vom 12.06.2012
V B 128/11
Normen:
FGO § 76 Abs.1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1804
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2320/08

Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen V B 128/11

DRsp Nr. 2012/18900

Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Finanzgericht

1. NV: Lädt das Finanzgericht einen Zeugen, so gibt es damit zu erkennen, dass es dessen Aussage als geeignetes Mittel zur Aufklärung entscheidungserheblicher Fragen ansieht. 2. NV: Verzichtet das Finanzgericht auf die Vernehmung eines geladenen Zeugen, ohne gegenüber den Beteiligten zu erkennen zu geben, auf welchen Erwägungen der Verzicht beruht, so liegt ein Verfahrensmangel vor, weil das Finanzgericht gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO) und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO), verstößt. 3. NV: Allein die Erkrankung eines Zeugen rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Gericht auf seine Vernehmung verzichten werde.

Hat das Finanzgericht einen Zeugen geladen und damit zu erkennen gegeben, dass es dessen Aussage als geeignetes Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ansieht, so kann es auf die Vernehmung nicht allein deshalb verzichten, weil der Zeuge erkrankt ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs.1;

Gründe