LG Berlin, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/18
KG, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 139/18
Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze; Ausreichen einer konkreten Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal zur Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Anforderungen an die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bei bei fristgebundenen Schriftsätzen
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen VI ZB 99/19
DRsp Nr. 2020/7212
Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze; Ausreichen einer konkreten Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal zur Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Anforderungen an die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bei bei fristgebundenen Schriftsätzen
a) Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 254).b) Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.
Tenor
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