BGH - Beschluss vom 17.03.2020
VI ZB 99/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 425
CR 2020, 761
DB 2020, 1512
FamRZ 2020, 1287
MDR 2020, 813
MDR 2020, 973
NJW 2020, 1809
VersR 2021, 131
WRP 2020, 942
ZIP 2020, 2476
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/18
KG, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 139/18

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze; Ausreichen einer konkreten Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal zur Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Anforderungen an die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bei bei fristgebundenen Schriftsätzen

BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen VI ZB 99/19

DRsp Nr. 2020/7212

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze; Ausreichen einer konkreten Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal zur Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax; Anforderungen an die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bei bei fristgebundenen Schriftsätzen

a) Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 254).b) Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.

Tenor