BFH - Beschluss vom 09.09.2014
VIII B 133/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1558/13

Anforderungen an die Auslegung des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen VIII B 133/13

DRsp Nr. 2014/17518

Anforderungen an die Auslegung des Klagebegehrens

1. NV: Eine "Untätigkeitsverpflichtungsklage gemäß § 46 FGO ", die der Kläger nach Einlegung eines nicht beschiedenen Einspruchs gegen einen Steuerbescheid einlegt, mit dem Antrag das Finanzamt zu Bescheidung des Einspruchs zu verpflichten, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. 2. NV: Ein solcher Klageantrag ist nach den Grundsätzen der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass der Kläger die inhaltliche Änderung der Steuerfestsetzung begehrt (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628).

Eine "Untätigkeits-(Verpflichtungs-)Klage" gem. § 46 Abs. 1 FGO, mit der geltend gemacht wird, dass das Finanzamt schon seit längerer Zeit nicht über einen Einspruch entschieden habe, ist dahin gehend auszulegen, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung überprüft werden soll, die mit dem Einspruch angefochten worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 27. Juli 2013 eine "Untätigkeits(verpflichtungs-)klage gem. § 46 Abs. 1 FGO " beim Finanzgericht (FG).