Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlt; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
2.
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