BFH - Urteil vom 24.04.2014
IV R 25/11
Normen:
AO § 5; AO § 26 Satz 1; AO § 146 Abs. 2b; AO § 193 Abs. 1; AO § 200 Abs. 1; AO § 361 Abs. 1, 2; FGO § 102 Sätze 1, 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13246/10

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IV R 25/11

DRsp Nr. 2014/11759

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

1. Das Entschließungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).2. Eine Vorprägung des Entschließungsermessens im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ist auch dann zu verneinen, wenn ausreichende Gründe für eine entschuldbare Fristversäumnis weder vorgetragen noch festgestellt werden.3. Bei der Ausübung des Entschließungsermessens ist ein Antrag auf AdV, der sich gegen die Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen richtet und im Zeitpunkt des Ablaufs der Vorlagefrist noch nicht beschieden ist, ungeachtet der Vollziehbarkeit der Bescheide zu berücksichtigen.4. Das Auswahlermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn früheres Verhalten des Steuerpflichtigen, welches der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vorausging, bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgelds berücksichtigt worden ist.

Normenkette:

AO § 5; AO § 26 Satz 1; AO § 146 Abs. 2b; AO § 193 Abs. 1; AO § 200 Abs. 1; AO § 361 Abs. 1, 2;