Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019,
Die Klägerin bezog in der Vergangenheit u.a. für ihren Sohn K. (geb. xx.xx.1995) Kindergeld, weil dieser sich in Ausbildung befand. Für Januar 2017 teilte die Klägerin das Ende der Ausbildung mit, woraufhin die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2017 aufhob.
Mit Antrag vom 29.07.2019, eingegangen bei der zuständigen Familienkasse am 30.07.2019, beantragte die Klägerin rückwirkend Kindergeld für ihren Sohn K., weil dieser seit 2014 ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium absolviert habe. Mit Bescheid vom 26.08.2019 erfolgte zwar eine antragsgemäße Kindergeldfestsetzung. Die Beklagte wies im Bescheid aber darauf hin, dass wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Auszahlung erst ab Januar 2019 erfolgen könne.
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