BFH - Beschluss vom 25.09.2012
I B 29/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 84
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2632/11

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen I B 29/12

DRsp Nr. 2012/22077

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Steuerpflicht endet, wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung. 2. NV: Werden in den Bilanzen weder Erträge noch Verbindlichkeiten oder verteilbares Gesellschaftsvermögen ausgewiesen, ist das "wirtschaftliche Leben" (vgl. RFH-Urteil vom 12. Dezember 1939 I A 342/39, RStBl 1940, 435) einer Kapitalgesellschaft beendet.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt, so muss diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, die Rechtslage also eindeutig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe