BFH - Beschluss vom 08.03.2010
III B 123/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1288
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen V 316/2006

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Divergenzrüge und behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen III B 123/09

DRsp Nr. 2010/8145

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Divergenzrüge und behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn Rechtsfragen skizziert werden, denen ohne nähere Begründung die Möglichkeit einer Breitenwirkung zugemessen wird. 2. NV: Mit einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) kann nicht geltend gemacht werden, das FG habe eine Rechtsprechung des BFH angewendet, die einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Auf der Grundlage eines solchen Vorbringens, das sich im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des finanzgerichtlichen Urteils richtet, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls nicht vor.

1.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt nicht in Betracht.