BFH - Beschluss vom 23.10.2019
IX B 54/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 485/17

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen IX B 54/19

DRsp Nr. 2020/760

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts

1. NV: Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nicht schlüssig dargelegt, wenn zwar eine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen wird, es aber an der Darlegung rechtlicher Zweifel, insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur, fehlt. 2. NV: Die Vorlage einer schriftlichen Bekundung eines Dritten über eine beweiserhebliche Tatsache stellt keine Beweisführung dar, sondern Beteiligtenvortrag.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 - 2 K 485/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.