BFH - Beschluss vom 20.09.2012
VII R 42/11
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 135/10

Anforderungen an die Begründung der Revision

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen VII R 42/11

DRsp Nr. 2013/7367

Anforderungen an die Begründung der Revision

1. NV: Zur Begründung einer Revision müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, sofern nicht Umstände bezeichnet werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat. 2. NV: Die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen gehört zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich gebunden ist, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlagen der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend gewürdigt hat.