BFH - Beschluss vom 06.02.2014
II B 129/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 3; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 708
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 252/13

Anforderungen an die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen II B 129/13

DRsp Nr. 2014/5588

Anforderungen an die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Feststellungslast oder über eine Minderung des Beweismaßes fehlerhaft beurteilt oder Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. 2. NV: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer insbesondere darlegen, welche konkreten Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Außerdem können Darlegungen zur Frage eines Rügeverlustes gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO geboten sein. 3. NV: Bei der Begründung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer von den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen.