BFH - Beschluss vom 08.01.2014
VII S 45/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 563

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen VII S 45/13

DRsp Nr. 2014/2753

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.

Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 1;

Gründe