Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
BFH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen VII S 45/13
DRsp Nr. 2014/2753
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.
Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.