Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I S 14, 15/13 - Aktenzeichen I S 14/13 - Aktenzeichen I S 15/13
DRsp Nr. 2013/23393
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge
1. NV: Neben der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung gegen änderbare Gerichtsentscheidungen statthaft. Dies gilt insbesondere für ablehnende Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.3. NV: Für das Fehlen jeglicher gesetzlichen Grundlage ist nicht allein die Darstellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ausreichend; notwendig ist die substantiierte Erläuterung, dass die Entscheidung in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbarenden Weise objektiv willkürlich ist.
Eine Anhörungsrüge erfordert einen schlüssigen und substantiierten Vortrag, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Rügeführer in dem abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Einzelnen folgert.
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