BFH - Beschluss vom 11.09.2013
I S 14, 15/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I S 14, 15/13 - Aktenzeichen I S 14/13 - Aktenzeichen I S 15/13

DRsp Nr. 2013/23393

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

1. NV: Neben der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung gegen änderbare Gerichtsentscheidungen statthaft. Dies gilt insbesondere für ablehnende Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. 3. NV: Für das Fehlen jeglicher gesetzlichen Grundlage ist nicht allein die Darstellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ausreichend; notwendig ist die substantiierte Erläuterung, dass die Entscheidung in einer mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbarenden Weise objektiv willkürlich ist.

Eine Anhörungsrüge erfordert einen schlüssigen und substantiierten Vortrag, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Rügeführer in dem abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Einzelnen folgert.