BFH - Beschluss vom 03.02.2014
I S 3/14
Normen:
FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 872

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen I S 3/14

DRsp Nr. 2014/6106

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

NV: Die Schriftsätze eines beim BFH nicht postulationsfähigen Vertreters eines Beteiligten sind in einem Verfahren mit Vertretungszwang auch dann verfahrensrechtlich unbeachtlich, wenn der Vertreter "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt.

Eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO erfordert die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2013 I B 20/13 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 12 K 1084/11 G als unzulässig verworfen.

Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Rügeführerin mit ihrer Anhörungsrüge.