BFH - Beschluss vom 22.05.2014
IV S 11/14
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1391

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen IV S 11/14

DRsp Nr. 2014/11252

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

1. NV: Gegen dieselbe Entscheidung kann nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden. 2. NV: Gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden.

In einer Anhörungsrüge ist darzulegen, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage erblickt wird. Die Beschränkung auf den Hinweis, das Gerichte habe zu einer bestimmten Rechtsfrage nicht Stellung genommen, reicht nicht aus. Vielmehr ist auch darzulegen, worin die Gehörsverletzung besteht.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe