BFH - Beschluss vom 06.02.2019
VIII B 103/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 566
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1430/14

Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 103/18

DRsp Nr. 2019/5270

Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Verfahrensmängel, die —wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens— im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2017 11 K 1430/14 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen eines Verstoßes des Finanzgerichts (FG) gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen solchen Fehler hätten rügen müssen.