BFH - Beschluss vom 14.03.2023
IX B 60/22
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 1373
BFH/NV 2023, 728
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 133/22

Anforderungen an die Begründung einer DivergenzrügeZulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen IX B 60/22

DRsp Nr. 2023/4791

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau —mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle— zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt. 2. NV: Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.06.2022 – 11 K 133/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.