I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Anordnung einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren.
1. Das Amtsgericht beschloss die Gestattung der Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme dort gegebenenfalls aufgefundener Beweismittel. Begründet wurde dies wie folgt:
"Die getroffene Anordnung beruht auf §§ 94, 98, 102, 103, 105, 162 StPO.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist die Beschuldigte der Steuerhinterziehung verdächtig.
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