OVG Bremen - Beschluss vom 25.01.2022
2 LA 392/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1707/17

Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags

OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 LA 392/21

DRsp Nr. 2022/2152

Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags

Stellt ein anwaltlich nicht vertretener Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigten Verfahren auf Zulassung der Berufung, muss sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrunds im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erkennen lassen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 21. September 2021 (7 K 1707/17) wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger begeht die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge.

Der 1953 geborene Kläger stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand auf Antrag zum 01.02.2017 als Lehrer der Sekundarstufe II im Schuldienst der Beklagten. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum 31.07.1987 war er ab dem 01.08.1987 bis zum 31.01.2007 zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Zum 01.02.2007 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen.