BFH - Beschluss vom 12.06.2013
VII B 211/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1591
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 832/12

Anforderungen an die Begründung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen VII B 211/12

DRsp Nr. 2013/19234

Anforderungen an die Begründung eines Terminverlegungsantrags

NV: Eine wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren gegen einen Haftungsbescheid erhobene Verfassungsbeschwerde kann im Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, wenn der Kläger den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hatte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Das ist der Fall, wenn der vorgegebene Rechtsbehelf -- die Nichtzulassungsbeschwerde-- als unzulässig verworfen wurde.

Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, so ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Diesen Anforderungen genügt die bloße Behauptung des Klägers, er sei aufgrund physischer und psychischer Überlastung kräftemäßig nicht in der Lage, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig ist.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 74;

Gründe