I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Hauses mit einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss, die sie als Ferienwohnung vermieteten. Im Streitjahr stand die Wohnung ab Mitte des Jahres leer. Es wurden Tapezier- und Streicharbeiten durchgeführt und ab 1. Januar 1997 wurde die Wohnung an den Sohn der Kläger für monatlich 450 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 120 DM vermietet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erhielt der Sohn der Kläger bis Juli 1997 eine Ausbildungsvergütung von brutto 667 DM und danach eine Ausbildungsvergütung von netto 702,64 DM.
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