BFH - Beschluß vom 17.07.2000
IX R 66/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 51

Anforderungen an die Begründung eines Urteils (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO)

BFH, Beschluß vom 17.07.2000 - Aktenzeichen IX R 66/99

DRsp Nr. 2000/8364

Anforderungen an die Begründung eines Urteils (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO)

1. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO können auch dann gegeben sein, wenn Gründe nur zum Teil fehlen. 2. Die Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung den Akteninhalt nicht vollständig berücksichtigt, kann keine zulassungsfreie Revision rechtfertigen. Denn eine lückenhafte Urteilsbegründung ist keine fehlende Begründung i.S.d. §§ 116 Abs. 1 Nr. 5 und 119 Nr. 6 FGO, solange das FG erkennbar gemacht hat, worauf seine Entscheidung basiert. 3. Der Einwand, das FG habe nicht begründet, warum es Instandhaltungsaufwendungen nicht wenigstens anteilig berücksichtigt habe, betrifft keinen selbständigen prozessualen Antrag.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Hauses mit einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss, die sie als Ferienwohnung vermieteten. Im Streitjahr stand die Wohnung ab Mitte des Jahres leer. Es wurden Tapezier- und Streicharbeiten durchgeführt und ab 1. Januar 1997 wurde die Wohnung an den Sohn der Kläger für monatlich 450 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 120 DM vermietet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erhielt der Sohn der Kläger bis Juli 1997 eine Ausbildungsvergütung von brutto 667 DM und danach eine Ausbildungsvergütung von netto 702,64 DM.