BFH - Beschluss vom 05.04.2023
I B 98/21
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 983
BFH/NV 2023, 705
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1778/20

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

BFH, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen I B 98/21

DRsp Nr. 2023/5551

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

NV: Innerhalb der Frist zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gemäß § 110 AO) müssen grundsätzlich auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses beantragt hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.11.2021 – 7 K 1778/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine zum A–Konzern gehörende GmbH, ist nach einer im Jahr 2004 vollzogenen Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der B–GmbH.

Nach Abschluss einer Außenprüfung hinsichtlich der B–GmbH erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) unter dem 15.12.2009 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 (Streitjahr), durch den die Körperschaftsteuer auf … € festgesetzt wurde. Der Bescheid ist der von der Klägerin bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft am 18.12.2009 zugegangen.