KG - Beschluss vom 16.06.2017
5 W 60/17
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 234; ZPO § 233; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 122/16

Anforderungen an die Begründung eines WiedereinsetzungsgesuchsKostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis der Unterlassungsverpflichtung

KG, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 5 W 60/17

DRsp Nr. 2017/12812

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis der Unterlassungsverpflichtung

1. In einem Wiedereinsetzungsgesuch sind sämtliche Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe innerhalb der Frist des § 234 ZPO darzulegen. Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsächlicher Hinsicht vorzutragen. 2. Gibt der Abgemahnte lediglich eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab, so ist der Abmahnende nicht verpflichtet, wegen der Abgabe eine ausreichenden Unterlassungserklärung nachzufassen. Vielmehr hat der Abgemahnte i.S. von § 93 ZPO Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 17. Februar 2017 hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen das nachstehend unter 2. bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.