1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2019 auf die Kapitalleistungen aus einer Entgeltumwandlungsvereinbarung sowie auf eine monatliche Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hatte, wobei die Zeiträume vor dem 1. Juli 2015 Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind.
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