LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2016
10 Ta 326/16
Normen:
ZPO § 91 a; ZPO § 269; Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Nr. 8210 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1814/16

Anforderungen an die Belehrung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 326/16

DRsp Nr. 2017/1892

Anforderungen an die Belehrung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO

1. Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert den Hinweis, dass im Falle des Schweigens innerhalb der gesetzten Frist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden wird; ein allgemeiner Hinweis auf § 91a ZPO ist nicht ausreichend.2. Dem Kläger kann i.R.d. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip nicht vorgehalten werden, dass er kostensparend von der Möglichkeit der Klagerücknahme hätte Gebrauch machen müssen, wenn noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2016 - 2 Ca 1814/16 - aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 a; ZPO § 269; Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Nr. 8210 GKG;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung.