BFH - Beschluss vom 25.05.2010
X B 207/09
Normen:
FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1649
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 168/06

Anforderungen an die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen X B 207/09

DRsp Nr. 2010/13161

Anforderungen an die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

NV: Äußert sich der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Darstellung des Sachstandes und Streitstandes in der Weise, es sei zu klären, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliege, dann kann ein rechtskundig vertretener Kläger hieraus nicht ableiten, das FG werde den zu beurteilenden Raum entweder nicht als ein solches Arbeitszimmer einstufen oder aber den beantragten Augenscheinsbeweis erheben.

Normenkette:

FGO § 155;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

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