LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2022
5 Sa 99/21
Normen:
AEUV Art. 288 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 5 Abs. 5; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 138; ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 242; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 130/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungUmsetzung von EU-Richtlinien durch nationale TarifverträgeLängere AÜG-Überlassungszeiten durch TarifvertragNegative Koalitionsfreiheit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 99/21

DRsp Nr. 2022/9246

Anforderungen an die Berufungsbegründung Umsetzung von EU-Richtlinien durch nationale Tarifverträge Längere AÜG -Überlassungszeiten durch Tarifvertrag Negative Koalitionsfreiheit

§ 1 Abs.1b AÜG ist europarechtskonform und verstößt nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie der EU.

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Der Europäische Gerichtshof hält es grundsätzlich für unionsrechtlich zulässig, wenn EU-Richtlinien durch Tarifverträge umgesetzt werden. Der Mitgliedsstaat muss dabei aber gewährleisten, dass die in den Richtlinien enthaltenen Ziele eingehalten werden. 3. Den Tarifvertragsparteien ist in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG gestattet, die Höchstgrenze der Überlassungsdauer nach dem AÜG von 18 Monaten um bis zum Dreifachen (= 54 Monate) zu überschreiten. Diese Überlassungsdauer beachtet noch das Merkmal der "vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung" und ist europarechtskonform.