I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandten sich mit ihrer im Jahr 2010 beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klage zunächst gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2004 sowie für 2006 und 2007. Das die Jahre 1999 bis 2004 betreffende streitgegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters des zuständigen 1. Senats am 5. April 2011 abgetrennt und zum Ruhen gebracht. Am 26. September 2012 wurde es wieder unter dem Aktenzeichen
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2013 als unbegründet ab; in Bezug auf das Streitjahr 2003 wurde sie als unzulässig verworfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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