BFH - Urteil vom 26.02.2014
I R 47/13
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1014/12

Anforderungen an die Bestimmtheit der Urteilsformel im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen I R 47/13

DRsp Nr. 2014/11256

Anforderungen an die Bestimmtheit der Urteilsformel im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Zumindest unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts muss sich dem Urteil entnehmen lassen, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist. 2. NV: § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt voraus, dass die Behörde den Messbetrag "auf Grund der Entscheidung errechnen" kann. Es darf nur noch die rechnerische Ermittlung des Betrages offen bleiben. 3. NV: Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks einer grundstücksverwaltenden GmbH kommt mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht. Weder Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung noch Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks zur Fortsetzung der Grundstücksverwaltung sind als Grundstücksverwaltung anzusehen (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis).